etwas knapp ausgefallen ist und das Ausmass des Eingriffs in ihre Eigentums- und Nutzungsrechte dabei allzu stark relativiert wurde, unter Hinweis darauf, dass eine Landabtretung im Umfang von 29 m2 einen "minimalen Eingriff" darstelle. Dabei wird dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführer durch die flächenmässig zwar relativ bescheidene Landabtretung und die zusätzliche Anordnung von Grünflächen auf der Westseite ihrer Liegenschaft immerhin die bisherigen neun Querparkplätze verlieren und dieser Verlust durch den "Zugewinn" von einem Längsparkplatz zwischen der geplanten Grünfläche und dem Gebäude Nr. ggg sowie drei