Nicht zugestimmt werden kann der Sichtweise der Beschwerdeführer, die Verbreiterung der L-Strasse im Einmündungsbereich der S-Strasse verleite zu einer unvorsichtigeren Fahrweise. Dem wirken gerade die Massnahmen entgegen, die zur Verbreiterung des Strassenraums beitragen, mithin grössere Einlenkradien und Freihaltung der Sichtzone durch Verschiebung des Gehwegs, Mehrzweckstreifen und Schutzinseln. 4.5.3. Eine Strassenbaumassnahme hat zu unterbleiben, wenn eine (mindestens) gleich geeignete, aber mildere, d.h. den davon in seinen Eigentumsrechten - 15 -