Eine Verschmälerung des wegen der Ausweitung der Einlenkradien im Einmündungsbereich der S-Strasse und zwecks Freihaltung der Sichtzone bei der Ausfahrt aus der S-Strasse in östliche Richtung verschobenen, nur minimal verbreiterten Gehwegs wäre der Verkehrssicherheit für dessen Benutzer abträglich, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht keine Projektanpassung in Erwägung zog. Nicht zugestimmt werden kann der Sichtweise der Beschwerdeführer, die Verbreiterung der L-Strasse im Einmündungsbereich der S-Strasse verleite zu einer unvorsichtigeren Fahrweise.