Ferner ist nicht zu vernachlässigen, dass durch die erwähnten verkehrsgestaltenden Massnahmen der motorisierte Individualverkehr besser gelenkt wird und tendenziell gefährliche Überholmanöver verhindert werden (siehe angefochtener Entscheid, Erw. 7.6). Schliesslich verbessert auch die Sichtzone bei der Grundstücksausfahrt aus der Parzelle Nr. bbb, deren Freihaltung mit den entlang des Gehwegs auf den Parzellen Nrn. bbb und ddd vorgesehenen Grünflächen abgesichert werden soll (siehe angefochtener Entscheid, Erw. 7.8), die Verkehrssicherheit auf der L- Strasse, indem von der Parzelle Nr. bbb wegfahrende Fahrzeuge von den Verkehrsteilnehmenden auf der L-Strasse (inklusive Fussgänger auf dem