Stichhaltig ist sodann die vorinstanzliche Argumentation (in Erw. 7.5 des angefochtenen Entscheids), dass von der Hinteren Dorfstrasse herkommende Radfahrer, welche die L-Strasse überqueren wollen, um in die S-Strasse zu gelangen, dies aufgrund der neuen Schutzinsel bei m 274,95 und des vorgelagerten Mehrzweckstreifens einfacher und sicherer als in der heutigen Situation tun können. Ferner ist nicht zu vernachlässigen, dass durch die erwähnten verkehrsgestaltenden Massnahmen der motorisierte Individualverkehr besser gelenkt wird und tendenziell gefährliche Überholmanöver verhindert werden (siehe angefochtener Entscheid, Erw.