einerseits zur Anbindung der S-Strasse an die L-Strasse mit dem abzudeckenden Grundbegegnungsfall Lastwagen/Lastwagen oder auch nur Lastwagen/Personenwagen (siehe angefochtener Entscheid, Erw. 5.6), andererseits zur Gewährleistung der nach § 42 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121) und dem darauf verwiesenen "Merkblatt Sicht im Strassenraum" des BVU vom 1. Februar 2021 bemessenen Sichtzone mit einer Knotensichtweite von 60 m bei der Ausfahrt aus der S-Strasse.