gen höherwertigen Interesses an der Beibehaltung von betriebsnotwendigen Parkplätzen auf angrenzenden Gewerbeliegenschaften. Diese Interessenabwägung mit Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nach geeigneteren oder gleich geeigneten, milderen und ihnen zumutbareren Ersatz- - 13 - lösungen bildet allerdings Gegenstand der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsbeurteilung. Ein öffentliches Interesse an den beschriebenen verkehrssichernden Massnahmen besteht allemal. Die Senkung des Verkehrsflusses stand dagegen bei den streitgegenständlichen Ausbaumassnahmen nie im Fokus, was das BVU in der Beschwerdeantwort (S. 4) noch einmal bekräftigte.