terbinden sowie durch die Erweiterung der Einmündungsradien der S- Strasse und die Festlegung von Sichtzonen bei der Ausfahrt in die L- Strasse, welche die Übersichtlichkeit an der Kreuzung L-Strasse/S- Strasse/U-Strasse und bei der Grundstücksausfahrt von der Parzelle Nr. bbb verbessern), grundsätzlich um ein gewichtiges öffentliches Interesse handelt. Sie scheinen einzig in Zweifel zu ziehen, dass sich die geplanten Massnahmen unter den gegebenen Umständen zur Herstellung bzw. Erhöhung der Verkehrssicherheit eignen und dafür erforderlich sind. Überdies kritisieren sie eine unvollständige Interessenabwägung durch die fehlende Berücksichtigung oder ungenügende Gewichtung des in ihren Au-