4.4. Inwieweit die Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse an den projektierten Strassenbaumassnahmen bestreiten, ist ihrem Vortrag nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. Sie stellen jedenfalls nicht in Abrede, dass es sich beim Interesse der Verkehrssicherheit, dem die hier umstrittenen Massnahmen in erster Linie dienen (durch einen Mehrzweckstreifen in der Mitte der Fahrbahn, der Abbiegemanöver für alle Verkehrsteilnehmenden erleichtert, durch Querungshilfen in Form von Mittel- oder Schutzinseln an dessen Enden, die ein sicheres Überqueren der Fahrbahn für Fussgänger ermöglichen und Überholmanöver in kritischen Einmündungsbereichen un-