4. 4.1. Streitig sind sodann die Zweckmässigkeit der hier zur Debatte stehenden Strassenausbaumassnahmen sowie die Rechtmässigkeit des dadurch bewirkten Eingriffs in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer, die 29 m 2 Land ab ihrer Parzelle Nr. bbb für die Zwecke der Strassenverbreiterung abtreten müssen. Dadurch sowie durch die auf den Parzellen Nrn. bbb und ddd zur Absicherung einer Sichtzone vorgesehenen Grünflächen verlieren sie eine nicht unerhebliche Anzahl von Abstellplätzen für motorisierte Kundenfahrzeuge, die sie als betriebsnotwendig erachten.