es die Behörden in der Folge versäumt hätten, den Beseitigungsvorbehalt im Grundbuch anmerken zu lassen, könnten die Beschwerdeführer wegen des Fehlens der Anmerkung im Grundbuch im Hinblick auf ihre angebliche Gutgläubigkeit und ihr Vertrauen in den Bestand der Parkplätze nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführer müssen sich auf jeden Fall das Wissen ihrer Rechtsvorgänger um die Notwendigkeit der Beseitigung der Parkplätze im Falle des Strassenausbaus anrechnen lassen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2020 vom 27. Juli 2021, Erw. 3.4.2).