mer, sondern auch für alle Rechtsnachfolger, die sich den Inhalt von früheren Baubewilligungen (inklusive der Zustimmungsverfügung vom 4. Januar 1994) entgegenhalten lassen müssen. Abgesehen davon kommt der Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch nur deklaratorische Bedeutung zu. Selbst wenn also im Jahr 1994 eine Ausnahmebewilligung für die Parkplätze im Unterabstand zur Kantonsstrasse erteilt worden wäre, unter einem Beseitigungsvorbehalt für den Fall eines künftigen Strassenausbaus, und - 11 -