oder versetzt werden müssten, sofern der Neu- oder Ausbau einer öffentlichen Strasse oder die Schaffung von Sichtzonen dies erforderten (Vorakten, act. 24). Weil die Parkplätze somit nicht (von der dafür zuständigen kantonalen Behörde) bewilligt wurden, sondern lediglich (ausnahmsweise) auf deren Beseitigung verzichtet wurde, brauchte es auch keinen entsprechenden Revers oder Beseitigungsvorbehalt, der gestützt auf § 222 aBauG im Grundbuch anzumerken gewesen wäre.