Bereits vor dem im Jahr 1994 bewilligten Umbau wurde die damalige Baugesuchszentrale vom Gemeinderat T. konsultiert und wies gemäss unbestrittener Darstellung des Gemeinderats in ihrer kantonalen Zustimmungsverfügung vom 4. Januar 1994 darauf hin, dass die ungesetzlichen Parkplätze entlang der Kantonsstrasse nicht Gegenstand der vorliegenden Zustimmung zur Renovation der Liegenschaft bildeten, diese nur im Sinne einer Ausnahme gemäss § 139 Abs. 1 (a)BauG (vom 2. Februar 1971; AGS Band 8, S. 125 ff.) weiterhin toleriert würden und von den Eigentümern auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung entfernt