vorliegt und sie daher auch nicht vom Besitzstandsschutz gemäss § 68 BauG oder dem durch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) gewährleisteten Bestandesschutz profitieren können. Nach den von Seiten der Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Ausführungen des Gemeinderats T. in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 (Vorakten, act. 24–26) wurden die Parkplätze weder im Rahmen der Bewilligung für den Umbau des Gebäudes Nr. ggg auf der Parzelle Nr. bbb im Jahr 1994 noch der Bewilligung für die Umnutzung der Liegenschaft von einem Restaurant in einen Laden und Büros am 17. März 2008 (vgl. Vorakten, act.