3.2. Schon die Vorinstanz wies in Erw. 8.4 f. des angefochtenen Entscheids zutreffend darauf hin, dass für diese Parkplätze keine gültige Baubewilligung (samt der dafür erforderlichen Zustimmung der kantonalen Behörde für Bauten im Unterabstand zu einer Kantonsstrasse nach § 63 lit. c BauG) - 10 -