3. 3.1. Vorab ist auf die Argumentation der Beschwerdeführer einzugehen, die mit dem Strassenausbau verbundene Aufhebung der neun sich gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG im Unterabstand zur L-Strasse befindlichen heutigen neun Querparkplätze (vgl. dazu angefochtener Entscheid, S. 4, Abbildung 1) verstosse gegen den Vertrauensschutz bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie § 2 KV.