Es müsse somit eine konkrete Interessenabwägung zwischen den Interessen der Anstösser und des Kantons vorgenommen werden, die im angefochtenen Einwendungsentscheid fehle. Die negativen Folgen für die Beschwerdeführer sowie ganz allgemein für seit Langem bestehende Gewerbebetriebe, die auf Kundenparkplätze angewiesen seien und deren Standort mit den streitigen Ausbaumassnahmen in Frage gestellt werde, seien höher zu gewichten als die positiven Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Diese werde auch beim heutigen Regime nicht spürbar gefährdet.