Dagegen bestehe für die Errichtung der Fussgängerschutzinsel und den Mehrzweckstreifen keine Notwendigkeit. Eine geordnete und sichere Verkehrsführung sei auch ohne diese Massnahmen möglich, zumal die S- Strasse heute eine reine Quartiererschliessungsstrasse, mithin nicht mehr eine Ortsverbindungsstrasse nach T. und auch kein Schulweg sei. Gemäss § 109 Abs. 1 BauG sei beim Bau von Kantonsstrassen Rücksicht auf die Anwohner zu nehmen. Es müsse somit eine konkrete Interessenabwägung zwischen den Interessen der Anstösser und des Kantons vorgenommen werden, die im angefochtenen Einwendungsentscheid fehle.