den Verfahrens, der sich auf die Recht- und Zweckmässigkeit der in Frage stehenden Strassenbaumassnahmen beschränkt. Auf dieses Eventualbegehren ist demzufolge nicht einzutreten. 4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Eventualbegehren in Antrag 3 der Beschwerde, mit welchem der Kanton und die Gemeinde T. verpflichtet -6-