3. Antrag 2 der Beschwerde enthält das Eventualbegehren, wonach den Beschwerdeführern auf der benachbarten Parzelle Nr. fff im Eigentum der Einwohnergemeinde T. mindestens 15 Ersatzparkplätze anzubieten und dinglich (durch Eigentumsübertragung oder Errichtung einer Dienstbarkeit mit Grundbucheintrag) zu sichern seien. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführer Anspruch auf solche Ersatzparkplätze haben, wohl im Sinne einer Entschädigung in Form einer Sachleistung für die auf ihrer Parzelle Nr. bbb durch das Strassenbauprojekt eingebüssten Parkplätze, liegt ausserhalb des Streitgegenstand des vorliegen-