Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführern gegen das Strassenbauprojekt erhobene Einwendung abgewiesen. Die Beschwerdeführer sind somit formell beschwert und haben durch die erforderliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand und den praktischen Nutzen, den ihnen die Gutheissung ihrer Beschwerde eintragen würde, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Entscheide (= materielle Beschwer). Infolgedessen ist ihre Beschwerdebefugnis nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) zu bejahen.