2. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 sind Gesamteigentümer der Parzelle Nr. bbb, von welcher für das streitige Strassenbauprojekt Land abgetreten werden soll und deren Nutzung durch diesen Landverlust sowie projektseitige Grünflächen eingeschränkt wird. Die Beschwerdeführerin 2 ist Mieterin eines Teils des sich auf der Parzelle Nr. bbb befindlichen Gebäudes Nr. ggg. Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführern gegen das Strassenbauprojekt erhobene Einwendung abgewiesen.