3. Eventuell sei mit den Beschwerdeführern durch den Kanton Aargau und die Gemeinde T. Vergleichsverhandlungen aufzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 20. Juli 2022 wurde die Einwohnergemeinde T. zum Verfahren beigeladen. 3. Mit Beschwerdeantworten vom 19. August 2022 und 19. September 2022 beantragten das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat T. die (kostenfällige) Abweisung der Beschwerde.