Mit Kostennote vom 27. Juli 2022 macht die unentgeltliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) von Fr. 1'102.15 geltend, welche innerhalb des Rahmens gemäss § 3 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltsdekret; SAR 291.150) liegt und der Bedeutung sowie Schwierigkeit des Falles angemessen Rechnung trägt. Entsprechend ist die Obergerichtskasse anzuweisen, das Honorar in der geltend gemachten Höhe auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.