III. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist er aber einstweilen von der Übernahme von Verfahrenskosten befreit, die stattdessen auf die Staatskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Nachzahlung durch den Beschwerdeführer, sobald er dazu innerhalb der nächsten zehn Jahre in der Lage sein sollte (§ 34 Abs. 1 und 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO, - 18 -