Weiterführung der ambulanten Therapie beim Ambulatorium Forensik der PDAG in Brugg) verbessern zu können. Die angeordneten Massnahmen im Einzelnen wie auch in ihrer Gesamtheit sind mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar. Das AJV hat sein Ermessen bei der bedingten Entlassung, der Anordnung der Bewährungshilfe und dem Erlass der erteilten Weisungen korrekt und pflichtgemäss (mit Augenmass) ausgeübt. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.