5. Zusammenfassend war es aus spezialpräventiver Sicht und aufgrund einer Differenzialprognose angezeigt, den Beschwerdeführer einen Tag vor dem Ende seiner Freiheitsstrafe am 15. Juni 2022 bedingt zu entlassen, um seine weiterhin ungünstige Legalprognose mit den angeordneten Massnahmen während der Probezeit (Bewährungshilfe mit regelmässigen Gesprächen und Unterstützung beim Aufbau der Tagesstruktur und der Suche nach einer Arbeit; kontrollierte Totalabstinenz von Alkohol, bei Bedarf mit Ausweitung auf andere Suchtmittel; Kontaktverbot zum Opfer; Weiterführung der ambulanten Therapie beim Ambulatorium Forensik der PDAG in Brugg) verbessern zu können.