4.6. Demnach erweisen sich alle vom AJV gegenüber dem Beschwerdeführer während seiner Probezeit (von einem Jahr) angeordneten Massnahmen, mit denen einem Rückfall seinerseits in (sexuell) gewalttätiges Verhalten gegenüber einer potenziellen neuen Partnerin oder seiner Ex-Frau entgegengewirkt werden soll, als für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Die fraglichen Massnahmen sind dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf den hohen Wert des bedrohten Rechtsguts bei einem Rückfall in die einschlägige Delinquenz (körperliche und sexuelle Integrität seiner [potenziellen] künftigen Partnerinnen) auch zumutbar.