Mit einem Eintrag im Führerausweis, wonach der Beschwerdeführer kein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss fahren darf, wird eine Totalabstinenz ausserhalb der Teilnahme am motorisierten Verkehr weder gefordert noch kontrolliert. Insofern kann diese Massnahme die von der Vorinstanz angeordnete Totalabstinenz von Alkohol (während der Probezeit) und die Verpflichtung, sich anhand regelmässiger Urinkontrollen, Blutentnahmen oder Haaranalysen über die Totalabstinenz auszuweisen, nicht ersetzen.