4.4. Die kontrollierte Alkoholabstinenz ist eine sehr wirksame Massnahme, um auch ausserhalb des Strafvollzugs weiterhin sicherzustellen, dass ein Rückfall des Beschwerdeführers in einen regelmässigen Alkoholkonsum mit wiederholten Alkoholintoxikationen verhindert wird oder zumindest rechtzeitig erkannt würde. Ein zumindest vorübergehender Totalverzicht auf den Konsum von Alkohol würde die Bewährung des Beschwerdeführers, der seine (sexuellen) Gewaltdelikte unter der enthemmenden Wirkung eines übermässigen Alkoholkonsums begangen hat, erheblich günstig beeinflussen. Folglich wird die Weisung einer kontrollierten Alkoholabstinenz sowohl im psychiatrischen Gutachten (Vorakten, act.