4.3. Das Kontaktverbot zu seiner Ex-Frau schränkt den Beschwerdeführer kaum ein, wenn man seinen Beteuerungen Glauben schenken darf, dass er sie gar nicht kontaktieren wolle. Um dem Beschwerdeführer unmissverständlich klar zu machen, dass er seine Ex-Frau auf keinen Fall mehr kontaktieren darf, und dieser Forderung genügend Nachdruck zu verleihen, erscheint ein solches Kontaktverbot, an dessen Verletzung Konsequenzen geknüpft sind, unerlässlich.