Es wäre namentlich günstig, den (sozialen) Empfangsraum sorgfältig vorzubereiten, um nach der Entlassung aus dem Strafvollzug eine möglichst gute soziale Integration zu ermöglichen (Vorakten, act. 07 91). Ein deliktpräventiver sozialer Empfangsraum lag aber gemäss der Einschätzung der KoFako in deren Beurteilung vom 29. September 2021 nicht vor und müsste zuerst aufgebaut werden (Vorakten, act. 08 39). Bei diesem Aufbau kann die Bewährungshilfe dem Beschwerdeführer behilflich sein. Mit einer Regelung der Wohnverhältnisse allein ist es für eine erfolgsversprechende Reintegration in die Gesellschaft nicht getan.