4. 4.1. Als weiterzuführende spezialpräventive Massnahme akzeptiert der Beschwerdeführer einzig die Fortsetzung der vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 14. August 2018 angeordneten ambulanten (psychotherapeutischen und suchtspezifischen) Therapie, während er alle weiteren Massnahmen (Bewährungshilfe, kontrollierte Alkoholabstinenz und Kontaktverbot zum Opfer) als unverhältnismässig oder überflüssig ablehnt. - 15 -