Insgesamt erscheint somit beim Beschwerdeführer die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte (körperliche und sexuelle Gewalt im häuslichen Kontext), namentlich unter Alkoholeinfluss, weiterhin deutlich erhöht, was zu einer ungünstigen Legalprognose und zum Schluss führt, dass eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug kurz vor dem Ablauf der Maximaldauer der Freiheitstrafe in seinem Fall sachgerecht und angezeigt war, um mit spezialpräventiven Massnahmen während der mit der bedingten Entlassung verknüpften Probezeit die Legalprognose des Beschwerdeführers allenfalls noch verbessern zu können.