Dass es dabei nicht um eine eigentliche Fernhaltemassnahme und die Vermeidung von zufälligen Begegnungen geht, wurde dem Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung vom 19. Mai 2022 von Seiten des AJV erklärt (Vorakten, act. 09 36). Es wird ihm nur die gezielte Kontaktaufnahme zu seiner Ex-Frau untersagt, auf die er angeblich keinen Wert legt, was angesichts seiner Gegenwehr und der gemeinsamen Geschichte eher zweifelhaft erscheint.