Es mutet denn auch seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer gegen das angeordnete Kontaktverbot gegenüber seiner Ex-Frau wehrt, gleichzeitig aber beteuert, keinerlei Interesse mehr an ihr zu haben. Wenn dem so wäre, könnte ihm das Kontaktverbot bei Lichte betrachtet gleichgültig sein. Dass es dabei nicht um eine eigentliche Fernhaltemassnahme und die Vermeidung von zufälligen Begegnungen geht, wurde dem Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung vom 19. Mai 2022 von Seiten des AJV erklärt (Vorakten, act.