05 139 [Rückseite]). Wenn sich der Beschwerdeführer nicht eingestehen kann oder will, dass er seine Ex- Frau wiederholt und über einen langen Zeitraum hinweg tätlich angegriffen und vergewaltigt hat, seine Beteiligung an den gewaltsamen Konflikten bagatellisiert und die Schuld dafür seiner Ex-Frau zuweist, könnte er mit ihr aufgrund der verbüssten Freiheitsstrafe von immerhin 4,5 Jahren durchaus noch eine Rechnung offen haben. Es mutet denn auch seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer gegen das angeordnete Kontaktverbot gegenüber seiner Ex-Frau wehrt, gleichzeitig aber beteuert, keinerlei Interesse mehr an ihr zu haben.