08 39 f.). Als mittelfristiger Risikofaktor sei das Eingehen einer neuen, dysfunktional gestalteten Beziehung ohne ein entsprechendes Risikomanagement sowie erneuter enthemmender Alkoholkonsum zu nennen. Wenn sich noch vor Erreichen des Strafendes zeigen sollte, dass das Risikomanagement mit Weisungen und der Anordnung einer Bewährungshilfe unterstützt werden sollte, erachte die Fachkommission eine bedingte Entlassung kurz vor Erreichen des Strafendes allenfalls als Möglichkeit (Vorakten, act. 08 40).