Sein Verhalten während den Therapiesitzungen sei von Bagatellisierungen und Externalisierungen bis hin zu Degradierungen des Opfers geprägt gewesen. Ferner bleibe fraglich, ob er die im geschützten Rahmen des Strafvollzugs eingehaltene Alkoholabstinenz auch ausserhalb eines eng betreuten und kontrollierten Settings aufrechterhalten könne (Vorakten, act. 08 37). Nach Ansicht der Fachkommission habe bisher noch keine deliktprotektive Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten stattgefunden und nicht im Ansatz eine Auseinandersetzung mit der Motivanalyse und den verletzten ethischen Normen.