Im psychiatrischen Gutachten heisst es, aktuell sei das Deliktrisiko zwar relativ gering, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder seiner Ex-Frau annähern könnte. Längerfristig sei hinsichtlich des Risikos häuslicher Gewalt allerdings problematisch, dass man aufgrund der Therapieberichte nicht davon ausgehen könne, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit vertieft mit seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung bzw. seinen eigenen Anteilen an der destruktiven Paardynamik auseinandergesetzt habe.