3.3.2. Mit der Einschätzung des AJV, dass der Beschwerdeführer mangels einer genügenden psychotherapeutischen Deliktsbearbeitung über kein eigenes, inneres Risikomanagement verfüge, das ihn von der Begehung weiterer Gewalt- und Sexualstraftaten im häuslichen Kontext abhalten würde, setzt sich der Beschwerdeführer nicht genügend auseinander. Die Einschätzung wird durch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 15. Juli 2021 (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten; Vorakten, act. 07 49–94), die Beurteilung der KoFako vom 29. September 2021 (nachfolgend: KoFako- Beurteilung; Vorakten, act.