Nebstdem, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die abgeurteilten Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung abstreite – so das AJV weiter – habe er auch bei der – letztlich gescheiterten – Umsetzung eines Arbeits- sowie eines Wohn- und Arbeitsexternats eine Verweigerungshaltung an den Tag gelegt. Die Unterkunftsfrage für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug habe er zwar eigenständig lösen können, indem er per Anfang Juli 2022 eine Wohnung gemietet habe. Auch habe er sich mittlerweile beim RAV angemeldet und werde gemäss eigenen Angaben nach seiner Entlassung aus dem Freiheitsentzug direkt mit möglichen Arbeitgebern in - 11 -