08 32–41) zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer betreffend die von ihm begangenen Sexualdelikte nach wie vor starke Externali- sierungs- und Bagatellisierungstendenzen zeige und eine vertiefte sowie nachhaltige Deliktsbearbeitung bislang nicht stattgefunden habe. Deshalb seien das Eingehen einer neuen, dysfunktional gestalteten Paarbeziehung und enthemmender Alkoholkonsum Risikofaktoren für eine neuerliche Delinquenz, die es mit einer bedingten Entlassung kurz vor Erreichen des Strafendes und einem behördlich überwachten Risikomanagement mit Weisungen und Anordnung einer Bewährungshilfe einzuschränken gelte.