Die KoFako sei in ihrer Beurteilung vom 29. September 2021 (Vorakten, act. 08 32–41) zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer betreffend die von ihm begangenen Sexualdelikte nach wie vor starke Externali- sierungs- und Bagatellisierungstendenzen zeige und eine vertiefte sowie nachhaltige Deliktsbearbeitung bislang nicht stattgefunden habe.