anordnen und die umstrittenen Weisungen erteilen zu können. Aus Sicht des AJV ist die Legalprognose des Beschwerdeführers als ungünstig zu bewerten, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs kein zufriedenstellendes individuelles Risikomanagement erarbeitet habe. Zwar habe der Beschwerdeführer im Massnahmenzentrum St. Johannsen an den Therapiesitzungen formal zuverlässig, kooperativ und absprachefähig teilgenommen, sein Problembewusstsein sei jedoch suboptimal. Er bestreite die abgeurteilten Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung nach wie vor, was eine vertiefte Deliktarbeit bislang stark erschwert habe.