3.3. 3.3.1. Die nach dem Dafürhalten der Vorinstanz beim Beschwerdeführer weiterhin bestehende erhöhte Rückfallgefahr bzw. "nicht unbelastete Legalprognose" wird in der vorliegenden Konstellation nicht als Argument gegen, sondern für eine bedingte Entlassung angeführt, um während der damit verbundenen Probezeit (von mindestens einem Jahr) eine Bewährungshilfe - 10 -