Wird unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. 2 darauf abgestellt, dass eine bedingte Entlassung gegen den Willen des Betroffenen und auch noch kurz vor Ablauf der Maximaldauer der Freiheitsstrafe gewährt werden kann, um einer weiterhin erhöhten Rückfallgefahr mit den spezialpräventiven Massnahmen einer Probezeit mit Bewährungshilfe und der Erteilung von Weisungen während der Probezeit begegnen zu können, soll der Betroffene nicht mit seinem Verhalten im Strafvollzug seine bedingte Entlassung samt den damit ermöglichten spezialpräventiven Begleitmassnahmen beeinflussen und durch ein allfälliges negatives Verhalten vereiteln können.