3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat bereits am 15. Dezember 2020 zwei Drittel seiner 4,5-jährigen Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB (gesetzliche Minimaldauer) klar erfüllt ist.