94 N 14, 17 und 20). Mit der Erteilung von Weisungen wird der Zweck verfolgt, die Bewährungschancen zu verbessern, indem konkrete oder latente Risiken weiterer Straftaten eingeschränkt oder auf die bedingt entlassene Person erzieherisch eingewirkt wird (KOLLER, a.a.O., Art. 87 N 5). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung (einschliesslich der Anordnung einer Bewährungshilfe und der Erteilung von Weisungen während der Probezeit) steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019 [6B_32/2019], Erw. 2.2, und vom 22. August 2018 [6B_623/2018], Erw. 4.2).